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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: 9 A 3462/04
Rechtsgebiete: DSchG NRW
Vorschriften:
DSchG NRW § 40 |
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer einer von mehreren Eigentumswohnungen in einem größeren denkmalgeschützten Gebäude, an dem umfangreiche Erhaltungsbaumaßnahmen vorgenommen wurden. Auf entsprechenden Antrag hin stellte der Beklagte für jede Eigentumswohnung gesondert über die auf sie entfallenden Aufwendungen eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW aus und setzte jeweils eine Gebühr in Höhe von 0,5 % der bescheinigten Summe fest. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Klägers wies das VG ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab.
Gründe:
Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe die Sache unrichtig behandelt, weil er Einzelbescheinigungen für jede Eigentumswohnung des Gebäudes erteilt und für diese jeweils eine Gebühr gefordert habe, greift nicht durch. Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte eine Gesamtbescheinigung für das gesamte Bauvorhaben erteilen und auf dieser Basis die Gebühren (bis maximal 2.000,-- DM insgesamt) für ihn anteilig ermitteln und festsetzen müssen. Die hierzu gegebene Begründung rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des VG, der Beklagte habe fehlerfrei gehandelt.
Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bescheinigung nach § 40 DSchG objektbezogen ist. Dem widerspricht auch der Kläger nicht. Seine Ausführungen sind allerdings nicht geeignet darzulegen, dass das VG zu Unrecht nicht die gesamte Anlage als das von der Bescheinigung zu erfassende Objekt angesehen hat, sondern die einzelne Eigentumswohnung bzw. das einzelne Teileigentum. Der Kläger setzt sich bereits nicht mit der Begründung des VG auseinander. Auf dessen Argumente, das Abstellen auf das einzelne Wohnungs-/Teileigentum ergebe sich zum einen aus seinem Wesen als Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG), zum anderen aus dem Umstand, dass sich bescheinigungsfähige Bauarbeiten nur auf bestimmte Teile einer Wohnungseigentumsanlage erstrecken könnten, wie es bei dem konkreten Bauvorhaben auch der Fall sei, geht der Kläger überhaupt nicht ein. Die Auffassung des VG und des Beklagten ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Sie wird vielmehr bestätigt durch § 7i Abs. 3 i.V.m. § 7h Abs. 3 EStG. Danach sind die Regelungen über erhöhte Abschreibungen an Gebäuden nach § 7i Abs. 1 und 2 EStG u.a. auch auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. Diese Unterscheidung zwischen Gebäude einerseits und Wohn-/Teileigentum andererseits in den steuerrechtlichen Bestimmungen spricht dafür, dass auch die dafür erforderliche Bescheinigung nach § 40 DSchG im Falle von Sondereigentum auf dieses und nicht auf das gesamte Gebäude bezogen sein muss.
Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BFH vom 21.8.2001 - IX R 20/99 - ergibt sich nichts anderes. Danach hat die Bescheinigung als Voraussetzung nach § 7h Abs. 2 EStG für die Geltendmachung von erhöhten Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen Bindungswirkung allein bezüglich der Lage in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und hinsichtlich des Charakters der Baumaßnahme als Modernisierung bzw. Instandsetzung; die zuständige Gemeindebehörde entscheide mit der Bescheinigung jedoch nicht für die Finanzbehörden bindend über die persönliche Abzugsberechtigung. Abgesehen davon, dass die Entscheidung zu § 7h EStG, nicht aber zu der hier einschlägigen Vorschrift des § 7i EStG ergangen und schon deshalb vorliegend nur bedingt aussagekräftig ist, trifft sie keine Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, auf welches Objekt sich die Bescheinigung zu beziehen hat. Dieses war im vom BFH entschiedenen Fall vorgegeben. Zu entscheiden war dort nur, ob der Kläger jenes Verfahrens oder eine andere Person nach der dort erteilten Bescheinigung die Steuerbegünstigung des § 7h Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen durfte.
Ende der Entscheidung
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